Asbestsanierung ist steuerlich absetzbar

Asbestsanierung ist steuerlich absetzbar

Das Thema Asbest ist nun auch bei der Steuererklärung wieder hoch aktuell. Da noch bis heute ein Großteil der verbauten Asbeststoffe nicht zurückgebaut und entsorgt wurden. Hat die Bundesregierung nun eine Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit für Asbestsanierung geschaffen.

Wer sein altes Haus vom Asbest beseitigt und durch eine gesundheitlich bessere Alternative ersetzt, kann unter Umständen diese Sanierungsmaßnahme bei der Steuer absetzten.

Keine Frage: Die Asbestsanierung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend zu empfehlen. Doch um diese Baumaßnahme auch steuerlich geltend zu machen, benötigen Eigentümer ein amtliches Gutachten, welches die Gesundheitsgefährdung des Asbests für die Hausbewohner feststellt.

Dieses Gutachten kann auch ein vereidigter Bausachverständiger ausstellen. Dafür analysiert er die Fassade, das Dach sowie die Dämmung. Doch eine gesundheitliche Gefährdung liegt nur dann vor, wenn die Oberfläche der Asbestverkleidung weder intakt noch verschlossen ist.

Wir liefern Ihnen im Anschluss auch noch die genauen Definitionen und würden Ihnen bei Fragen auch persönlich zur Verfügung stehen unter 02304/966320.

„Gesundheitsgefährdung

  • Geht von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, die beseitigt werden muss (z.B. asbesthaltige Außenfassade des Hauses, Formaldehydemission von Möbeln), sind die Sanierungskosten und die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Schadstoffs aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Die Sanierung muss im Zeitpunkt ihrer Durchführung unerlässlich sein (>BFH vom 9. 8. 2001 – BStBl 2002 II S. 240 und vom 23. 5. 2002 – BStBl II S. 592). Der Stpfl. ist verpflichtet, die medizinische Indikation der Maßnahmen nachzuweisen. Eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bedarf es hierzu nicht (>BFH vom 11. 11. 2010 – BStBl 2011 II S. 966).
  • Tauscht der Stpfl. gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs aus, steht die Gegenwertlehre dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen. Der sich aus der Erneuerung ergebende Vorteil ist jedoch anzurechnen („Neu für Alt“) (>BFH vom 11. 11. 2010 – BStBl 2011 II S. 966).
  • Sind die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdungen auf einen Dritten zurückzuführen und unterlässt der Stpfl. die Durchsetzung realisierbarer zivilrechtlicher Abwehransprüche, sind die Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht abziehbar (>BFH vom 29. 3. 2012 – BStBl II S. 570).
  • Mietzahlungen

Gutachter

Ergibt sich aus Gutachten die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen gem. § 33 Abs. 2 EStG, können auch die Aufwendungen für das Gutachten berücksichtigt werden (>BFH vom 23. 5. 2002 – BStBl II S. 592).“

Weiter ausgeführt worden ist das Thema in einem Kommentar zum Einkommensteuergesetz wie folgt (Lippross Basiskommentar zu EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen): „

Formaldehyd, Holzschutzmittel, Asbest

Aufwendungen zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden infolge von Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen sowie Asbestfasern können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn Gesundheitsschäden bereits eingetreten oder konkret zu befürchten sind und es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Die trifft vor allem zu bei Wiederbeschaffungskosten für Kleidung oder Hausrat sowie bei Sanierungsmaßnahmen einer eigengenutzten und nicht (mehr) der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Wohnung. Es muss i.d.R. ein ärztliches Attest vorliegen. Der Zusammenhang mit den Ausgasungen muss zusätzlich durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes Gutachten der zuständigen amtlichen technischen Stelle nachgewiesen werden (vgl. BFH v. 9.8.2001 – III R 6/01, BStBl. II 2002, 240 = EStB 2002, 91). In dem Gutachten sind die Quellen der Ausgasungen und Gefahren genau zu beschreiben. Als zuständige amtliche Stellen kommen in erster Linie die Gesundheitsämter sowie die amtlich anerkannten Stellen nach dem Bundesimmissionschutzgesetz in Betracht. Da die Gesundheitsämter solche Gutachten nicht immer übernehmen, werden auch Gutachten des TÜV oder anderer Privatunternehmen – entsprechende Sachkenntnis vorausgesetzt – von den Finanzämtern berücksichtigt (vgl. OFD Saarbrücken v. 18.7.1997 – S 2284 – 22 – St 222, StEK EStG § 33 Nr. 135; OFD Hannover v. 8.11.1996 – S 2282 – 98 – StO 213b/S 2284 – 235 – StH 215, FR 1997, 192; OFD München v. 13.12.1995 – S 2284 – 33/7 – St 41, FR 1996, 259). Zudem muss ein Nachweis erbracht werden, dass Sanierungsmaßnahmen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen fachmännisch durchgeführt und ausgetauschte Gegenstände sachgemäß entsorgt worden sind. Aufwendungen können aber nur bis zur Wiederherstellung des Zeitwerts vor der etwaigen Sanierung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden – sog. „verlorener Aufwand“. Vgl. a. Stichwort „Mobiliar“. Stellt sich erst während der Sanierungsmaßnahmen heraus, dass die Grenzwerte überschritten werden, fehlt es an der erforderlichen Kausalität.“

Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen bezieht sich dabei auf Sachverhalte, bei denen die Sanierungskosten in eigengenutzten Immobilien anfallen und die Kosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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